Das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) regelt in § 23 den Vorsitz der Mitarbeitervertretung (MAV).
Um überhaupt handlungsfähig zu sein, benötigt die MAV eine Vorsitzende. Nach der MAV-Wahl ist daher der erste Beschluss, den die MAV fasst, die Wahl der / des Vorsitzenden. Vorsitzende bzw. Vorsitzender kann nur sein, wer auch der MAV angehört.
‚Geheimniskrämerei‘ – Wahl des Vorsitzes

Die Wahl der Vorsitzenden erfolgt in einer geheimen Wahl. Das schreibt das MVG vor. Die MAV kann auch nicht einvernehmlich oder durch Beschluss davon abweichen. Es muss daher auf Stimmzetteln, die keinen Rückschluss auf das Abstimmungsverhalten zulassen, gewählt werden. Das gilt auch, wenn nur eine Kandidatin zur Wahl steht. Fey/Rehren schreiben im Praxiskommentar MVG-EKD, dass ein Verzicht auf die geheime Wahl die Wahl ungültig macht.
Keine MAV-Chefin!

Die MAV ist ein Kollegialorgan. Die Vorsitzende ist ein MAV-Mitglied wie alle anderen, nur dass sie einige spezielle Aufgaben hat. Das MVG beschreibt zwei Augabenfelder:
- die laufenden Geschäfte und
- die Vertretung der MAV nach außen.

Laufende Geschäfte sind die Aufgaben im MAV-internen Verwaltungs- und Organisationsbereich. Hierbei handelt es sich regelmäßig um Aufgaben, bei denen kein Beschluss erforderlich ist. Diese Aufgaben sind vielfältig und hängen beispielsweise auch von der MAV-Größe ab. Einige Beispiele:
- Einladung zur MAV-Sitzung (s.a. § 24 MVG)
- Aufstellung der Tagesordnung (s.a. § 24 MVG)
- Vorbereitung der Sitzung
- Sitzungsleitung
- anfallender Schriftwechsel
- Entgegennahme von Erklärungen der Dienststellenleitung
- Einholung von Informationen

Die Vertretung der MAV nach außen ist eine besonders hervorgehobene Aufgabe der MAV-Vorsitzenden – allerdings nur im Rahmen der von der MAV gefassten Beschlüsse. Er ist also nur das ‚Sprachrohr‘ der MAV. Die MAV ist an eine Erklärung der Vorsitzenden gebunden, wenn diese eine Erklärung ohne Beschluss abgegeben hat. Anderes gilt nur, wenn die Dienststellenleitung erkennen musste, dass die Vorsitzende ohne eine Beschlussfassung gehandelt hat. Die MAV kann den Handlungsrahmen oder das Verhandlungsmandat der Vorsitzenden näher ausgestalten.
Was ist, wenn die Vorsitzende nicht da ist?

Damit die MAV auch während Abwesenheitszeiten der Vorsitzenden handlungsfähig bleibt, muss sie auch über die Stellvertretung im Vorsitz entscheiden. Das MVG-EKD legt nicht fest wieviele Stellvertretungen gewählt werden müssen. Hier wird die MAV die betriebliche Situation und die Größe des Gremiums berücksichtigen müssen. Die stellvertretende Vorsitzende wird in dieser Funktion nur tätig, wenn die Vorsitzende selbst verhindert ist. In der Regel wird eine stellvertretende Vorsitzende ausreichend sein. Sollte die MAV mehr Stellvertretungen wählen, so ist der Dienststellenleitung die Reihenfolge mitzuteilen.
Einmal Vorsitzende – immer Vorsitzende?
Die Wahl der Vorsitzenden gilt grundsätzlich für die Amtszeit. Die MAV kann aber durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss die Vorsitzende jederzeit abberufen. In diesem Fall rückt nicht automatisch die stellvertretende Vorsitzende in dieses Amt nach, sondern es muss neu gewählt werden.