Das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Aktenzeichen: 7 Sa 231/16) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Auszubildende in einer Arztpraxis wurde von dem Arzt mit einer Blutentnahme bei einem Patienten mit einer Hepatitis-C-Infektion beauftragt. Er stellte ihr zu diesem Zweck Kanülen zur Verfügung, die wegen der Gefahr einer Nadelstichverletzung nicht mehr zugelassen waren. Auf die Aufforderung ihr sichere Kanülen zur Verfügung zu stellen, wurde die Arzthelferin durch den Arzt auf die Verwendung von Handschuhen verwiesen.
Tatsächlich kam es zu einer Nadelstichverletzung und die Auszubildende infizierte sich mit Hepatitis C. Durch eine notwendige Interferontherapie kam es zu Komplikationen, die eine Schwerbehinderteneigenschaft zur Folge hatte. Der Beruf konnte nicht mehr ausgeübt werden.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) stellte fest, dass der Arzt gegen seine Schutzpflichten verstoßen und er drohende Gesundheitsschäden billigend in Kauf genommen hat. Das LAG geht daher von einem bedingten Vorsatz aus, der zur einer Haftung des Arbeitgebers führt.
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