Wird einem Arbeitnehmer für die Zeit nach Ablauf seines befristeten Arbeitsverhältnisses Urlaub gewährt, ist der Tatbestand des § 15 Abs. 5 TzBfG in der bis zum 31.07.2022 geltenden Fassung (seit dem 1.08.2022 § 15 Abs. 6 TzBfG) nicht erfüllt.
Quelle: Rechtslupe