Arbeitnehmer können trotz eines auf eigenen Wunsch vereinbarten unbezahlten Sonderurlaubs ihren bezahlten gesetzlichen Mindesturlaub zusätzlich einfordern. Denn auch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis besteht der gesetzliche Urlaubsanspruch grundsätzlich fort, urteilte am Dienstag, 6. Mai 2014, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 9 AZR 678/12). Geklagt hatte eine an einer Uniklinik angestellte Berliner Krankenschwester. Sie hatte auf eigenen Wunsch mit ihrem Arbeitgeber
Quelle: JuraForum