Das sogenannte Wegerisiko für das pünktliche Erscheinen am Arbeitsplatz liegt üblich beim Arbeitnehmer. Eine Betriebsvereinbarung kann davon aber zugunsten der Arbeitnehmer abweichen, wie am Montag, 23. März 2015, das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf zum Sturm „Ela“ entschied (Az.: 9 TaBV 86/14).
Quelle: JuraForum