Kirchliche Arbeitgeber rechnen sich arm, damit keine Jahressonderzahlungen geleistet werden müssen

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Evangelische Einrichtungen dürfen sich nicht arm rechnen, um sich vor der Jahressonderzahlung an ihre Mitarbeiter zu drücken. So können die Mietkosten der Einrichtung, die über die Pflegesätze finanziert werden, nicht als Investitionskostenerstattungen bei der Ermittlung des Jahresüberschusses und damit zur Kürzung der Jahressonderzahlung berücksichtigt werden, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 11. November 2014 (Az.: 16 Sa 631/14).

Quelle: JuraForum

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