E-Mail – Mitbestimmung des Betriebsrats
Die Einführung und Nutzung der für eine E-Mail-Kommunikation im Betrieb notwendigen softwarebasierten Anwendungen unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Die Einführung und Nutzung der für eine E-Mail-Kommunikation im Betrieb notwendigen softwarebasierten Anwendungen unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Der „Productivity Score“ zeigt Unternehmen, wie einzelne Mitarbeiter arbeiten. Microsoft verteidigt die Funktion – doch es gibt Zweifel, ob die Überwachung legal ist.
Das Überwachen der Belegschaft erreicht eine neue bedenkliche Stufe. Neue Tools zur Analyse des Nutzerverhaltens breiten sich auch in deutschen Unternehmen aus. Die »Computer und Arbeit« (CuA) 9/2018 hat bei dem Datenschutz-Experten Prof. Dr. Peter Wedde nachgefragt, was es mit den »User Behavior Analytics« auf sich hat und wie Betriebsräte darauf reagieren können.
Die große Kammer am EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) hat mit Urteil vom 5. September 2017 (Beschwerde-Nr. 61496/08) klargestellt, dass selbst dann, wenn dem Arbeitnehmer eine private Nutzung der Firmen-IT generell verboten ist, der Arbeitgeber den E-Mail-Account seiner Mitarbeiter nicht ohne weiteres kontrollieren darf. Vielmehr muss ein legitimer Grund für die Kontrolle gegeben sein. Außerdem
Arbeitgeber lieben eine möglichst effektive Personalverwaltung. Deshalb schaffen sie gerne Software-Pakete an. Die sollen Daten von Mitarbeiter*innen schnell und fehlerfrei verarbeiten. Aber dürfen die Arbeitgeber das, ohne den Betriebsrat zu beteiligen?
Ein Verbot privaten Surfens am Arbeitsplatz rechtfertigt nicht, den Computer eines »verdächtigen« Arbeitnehmers heimlich mit einem Keylogger zu überwachen – einem Programm, das alle Tastatureingaben und Mausklicks aufzeichnet. Dann gilt die Lehre von der »verbotenen Frucht«: Das Gericht berücksichtigt die Erkenntnisse nicht – und hebt die darauf gestützte Kündigung auf.
Internetseite des Teamer*innen-Arbeitskreises „Kirche“
beim DGB-Bildungswerk NRW e.V.