Urteil: Kirchen müssen behinderte Stellenbewerber nicht einladen
Kirchliche Arbeitgeber sind einem Gerichtsurteil zufolge bei Stellenausschreibungen nicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber verpflichtet.
Kirchliche Arbeitgeber sind einem Gerichtsurteil zufolge bei Stellenausschreibungen nicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber verpflichtet.
Der Arbeitgeber muss die Zustimmung des Integrationsamts einholen, bevor er einen schwerbehinderten Menschen kündigen kann. Missachtet der Arbeitgeber diese Vorschrift, kann eine rechtswidrige Benachteiligung vorliegen. Für einen Anspruch auf Entschädigung bedarf es aber konkreter Anhaltspunkte – so das Bundesarbeitsgericht.
Der besondere Kündigungsschutz eines schwerbehinderten Menschen setzt voraus, dass der Arbeitgeber um die Schwerbehinderung weiß. Müsste dem Arbeitgeber die gesundheitliche Beeinträchtigung »ins Auge springen«, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Arbeitnehmer ihm die Schwerbehinderung nicht mitgeteilt hat – so das LAG Rheinland-Pfalz.
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beim DGB-Bildungswerk NRW e.V.