MAV-Arbeit
Betriebsratswahl – Herausgabe privater Adressen für Briefwahl
Im Rahmen einer beabsichtigten Betriebsratswahl in Form einer Briefwahl ist die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Wahlvorstand die privaten Adressen sämtlicher Arbeitnehmer des Betriebs bekannt zu geben.