Zulagen für Sonntags, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen.
Quelle: Rechtslupe