Ist ein Arbeitnehmer neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung geringfügig beschäftigt, ist jeder weitere Minijob, den er aufnimmt, voll versicherungspflichtig. Das hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden. Es betont, dass der Arbeitgeber für die richtige Meldung verantwortlich ist.
Quelle: Beck aktuell