Hitze im Büro – Pflichten des Arbeitgebers

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Arbeits- und Gesundheitsschutz

Klarheit zum Pausenbeginn kann ausreichen

Arbeitgeber müssen nicht immer schon zu Beginn des Arbeitstags Klarheit über die Lage der Pausen schaffen. Wenn betriebliche Erfordernisse Flexibilität verlangen, reicht es aus, wenn die Mitarbeiter spätestens zu Beginn ihrer Pause wissen, „dass und wie lange“ sie nun eine Erholungspause haben, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Mittwoch, 30.10.2024, in Erfurt veröffentlichten Urteil

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Arbeitsrecht

Verwaltungsgericht Hamburg betont Pflicht zum Arbeitsschutz

Die für den Arbeitsschutz zuständige Aufsichtsbehörde kann Arbeitgeber zur Einführung eines Arbeitszeiterfassung verpflichten. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitszeit der Beschäftigten nur teilweise oder gar nicht erfasst wird, kann die Aufsichtsbehörde den Betrieb daraufhin überprüfen und für jeden Arbeitnehmer Belege über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit verlangen, wie das Verwaltungsgericht Hamburg in einem kürzlich veröffentlichten

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Rechtsprechung

Enge Grenzen für Unfallschutz bei betrieblichem Fußballturnier

Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem betrieblichen Fußballturnier, steht er nur in engen Grenzen unter dem Schutz der gesetzliche Unfallversicherung. Nur weil der Arbeitgeber das von Mitarbeitern organisierte Turnier fördert und während der Veranstaltung auch Werbung für das Unternehmen zu finden ist, liegt bei einem Unfall eines kickenden Mitarbeiters noch kein Arbeitsunfall vor, urteilte am

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Sommer, Sonne, Sauna im Büro: Wenn draußen die Temperaturen Spitzenwerte erreichen, wird es für viele am Arbeitsplatz unerträglich. Aber muss man überhaupt arbeiten, wenn sich die Raumtemperatur der 30-Grad-Marke nähert? Oder hat man einen Anspruch auf hitzefrei? Wir räumen mit Irrtümern auf und zeigen, was Arbeitgeber und Betriebsrat tun können, damit die Mitarbeiter einen kühlen Kopf behalten.

In dem Artikel werden übersichtlich die Anforderungen der Arbeitsstättenregel (ASR) 3.5 ‚Raumtemperatur‘ und die Rechte des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz dargestellt. Vergleichbare Beteiligungsrechte finden sich auch im Mitarbeitervertretungsgesetz.

Quelle: BetriebsratsPraxis24

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