Heimliche Spindkontrollen sind rechtswidrig, so das Bundesarbeitsgericht. Findet der Arbeitgeber bei einer solchen Durchsuchung heraus, dass ein von ihm verdächtigter Mitarbeiter tatsächlich gestohlen hat, so darf diese Erkenntnis in der Regel nicht für eine fristlose Kündigung herangezogen werden.
Quelle: Bund-Verlag