EuGH verteilt Watschen an Kirche und Bundesverfassungsgericht

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Will die Mehrheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht mehr mit einer Kollegin zusammenarbeiten und droht ein Teil sogar einen Arbeitsplatzwechsel an, kann die Arbeitgeberin der unliebsamen Beschäftigten deshalb noch nicht kündigen. Bevor eine solche Druckkündigung ausnahmsweise wirksam sein kann, muss die Arbeitgeberin sich erst einmal aktiv vor die Arbeitnehmerin stellen, um den von den Kollegen

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Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden. Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik mit in der Regel 170 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Bei dieser Betriebsgröße sieht die Staffelung von § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor. Bei

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Kontrolle kirchlicher Arbeitsverhältnisse durch die weltlichen staatlichen Gerichte gestärkt. Vorgaben wie etwa eine entsprechende Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kirche müssen danach immer „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ sein, urteilte der EuGH am Dienstag, 17.04.2018, in Luxemburg (AZ: C-414/16). Für sein Urteil beansprucht er Vorrang vor nationalen Regelungen, einschließlich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Quelle: Thorsten Blaufelder

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