Der Betriebsrat hat das Recht auf Unterrichtung in Personalangelegenheiten. Dafür hat die Arbeitgeberin alle Tatsachen bekannt zu geben, die sie zur Grundlage ihrer Personalplanung machen möchte.
Quelle: Fachanwältin Marion Zehe
Auch wenn die Regelungen im MVG sich von denen des Betriebsverfassungsgesetzes unterscheiden, ist die Begründung des LAG Niedersachsen m.E. auch sehr gut für unsere Mitberatung nach § 46 MVG zu nutzen.