Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber jederzeit die notwendigen Informationen verlangen, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können. Eines konkreten Anlasses für den allgemeinen Unterrichtungsanspruch bedarf es nicht.
Quelle: Bund-Verlag
Wer für das “dynamische Team” nicht nur einen “Buddy”, sondern auch einen “Digital Native” sucht, bekommt es mit dem AGG zu tun. Ein Bewerber – Jahrgang 1972 – klagte vor dem LAG Baden-Württemberg gegen eine solche Stellenausschreibung. Mit Erfolg. Quelle: Beck aktuell
Ein Mann schließt einen Arbeitsvertrag, meldet sich aber sofort krank und erscheint nie zur Arbeit. Nach einem Monat wird ihm gekündigt. Für diese Zeit hat er weder Anspruch auf Lohn noch auf Krankengeld, so das LSG Niedersachsen-Bremen. Quelle: Legal Tribune Online
Arbeitgeber muss Kündigung nicht genau begründenAuch bei einer beabsichtigten Kündigung während der gesetzlichen Wartezeit von sechs Monaten muss der Betriebsrat vorher angehört werden. Allerdings muss der Arbeitgeber die Kündigung gegenüber dem Betriebsrat dann nicht detailliert begründen, sondern nur die Umstände angeben, aus denen er „subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einem
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber jederzeit die notwendigen Informationen verlangen, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können. Eines konkreten Anlasses für den allgemeinen Unterrichtungsanspruch bedarf es nicht.
Quelle: Bund-Verlag