Arbeitgeber sollten über eingereichte Urlaubswünsche ihrer Beschäftigten innerhalb eines Monats entscheiden. Denn lässt der Arbeitgeber diese Zeitspanne verstreichen, kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Urlaub gewährt wird, entschied das Arbeitsgericht Chemnitz in einem am Donnerstag, 15.02.2018, veröffentlichten Urteil (AZ: 11 Ca 1751/17). Unwirksam sind Klauseln in einer einseitig vom Arbeitgeber festgelegten Dienstordnung, wonach sich der Arbeitgeber mit einer Genehmigung bis fünf Werktage vor Urlaubsantritt Zeit lassen kann.
Quelle: Thorsten Blaufelder