Anästhesist in Klinik ist abhängig beschäftigt

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Kein Kran­ken­geld ohne Arbeit­s­an­tritt

Ein Mann schließt einen Arbeitsvertrag, meldet sich aber sofort krank und erscheint nie zur Arbeit. Nach einem Monat wird ihm gekündigt. Für diese Zeit hat er weder Anspruch auf Lohn noch auf Krankengeld, so das LSG Niedersachsen-Bremen. Quelle: Legal Tribune Online

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Arbeitsrecht

Betriebsrat muss zur Kündigung während der Wartezeit angehört werden

Arbeitgeber muss Kündigung nicht genau begründenAuch bei einer beabsichtigten Kündigung während der gesetzlichen Wartezeit von sechs Monaten muss der Betriebsrat vorher angehört werden. Allerdings muss der Arbeitgeber die Kündigung gegenüber dem Betriebsrat dann nicht detailliert begründen, sondern nur die Umstände angeben, aus denen er „subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einem

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Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in digitalen Grenzen

Gewerkschaften können vom Arbeitgeber für ihre Mitgliederwerbung nicht die Herausgabe aller betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer verlangen. Eine Nutzung des betrieblichen E-Mail-Systems zu Werbe- und Informationszwecken ist aber möglich, wenn die Gewerkschaft die Arbeitnehmer vor Ort im Betrieb fragt, ob sie auch über ihre betriebliche E-Mail-Adresse angeschrieben werden wollen, urteilte am Dienstag, 28.01.2025, das Bundesarbeitsgericht (BAG).

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Das Landessozialgericht Hessen hatte über einen interessanten Fall zu entscheiden. Ein Anästhesiefacharzt war in einem Landkreis für mehrere Kliniken in deren Anästhesieabteilung tätig.

Nachdem eine der Kliniken eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt hatte und die Rentenversicherung von einer abhängigen Beschäftigung und damit auch von einer Versicherungspflicht ausging, klagte der Arzt beim Sozialgericht.

Sowohl Arzt als auch Klinik gingen von einer selbständigen Tätigkeit aus.

Der Arzt begründete so: Er sei nicht abhängig beschäftigt, da er nicht an Besprechungen des Operationsteams habe teilnehmen müssen und sich den Operationssaal frei habe auswählen können. Eine honorarärztliche Tätigkeit sei gesetzlich vorgesehen. Die Ablehnung einer selbstständigen Tätigkeit würde eine massive Beschränkung der freien Berufsausübung der Ärzte bedeuten.

Das Sozialgericht und auch das Landessozialgericht sind der Argumentation des Arztes nicht gefolgt. Sie begründeten so:

Der Facharzt sei in die Arbeitsorganisation der Klinik eingegliedert gewesen. Die Geräte der Klinik habe er genutzt. Außerdem habe er seine Schichteinsätze mit der Klinik abgestimmt.
Er war Teil eines Teams von Ärzten und Pflegekräften.
Ein Unternehmerrisiko habe der Arzt nicht tragen müssen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Pressemeldung des LSG Hessen

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