Anästhesist in Klinik ist abhängig beschäftigt

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Arbeitgeber müssen nicht immer schon zu Beginn des Arbeitstags Klarheit über die Lage der Pausen schaffen. Wenn betriebliche Erfordernisse Flexibilität verlangen, reicht es aus, wenn die Mitarbeiter spätestens zu Beginn ihrer Pause wissen, „dass und wie lange“ sie nun eine Erholungspause haben, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Mittwoch, 30.10.2024, in Erfurt veröffentlichten Urteil

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Verwaltungsgericht Hamburg betont Pflicht zum Arbeitsschutz

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Rechtsprechung

Enge Grenzen für Unfallschutz bei betrieblichem Fußballturnier

Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem betrieblichen Fußballturnier, steht er nur in engen Grenzen unter dem Schutz der gesetzliche Unfallversicherung. Nur weil der Arbeitgeber das von Mitarbeitern organisierte Turnier fördert und während der Veranstaltung auch Werbung für das Unternehmen zu finden ist, liegt bei einem Unfall eines kickenden Mitarbeiters noch kein Arbeitsunfall vor, urteilte am

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Das Landessozialgericht Hessen hatte über einen interessanten Fall zu entscheiden. Ein Anästhesiefacharzt war in einem Landkreis für mehrere Kliniken in deren Anästhesieabteilung tätig.

Nachdem eine der Kliniken eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt hatte und die Rentenversicherung von einer abhängigen Beschäftigung und damit auch von einer Versicherungspflicht ausging, klagte der Arzt beim Sozialgericht.

Sowohl Arzt als auch Klinik gingen von einer selbständigen Tätigkeit aus.

Der Arzt begründete so: Er sei nicht abhängig beschäftigt, da er nicht an Besprechungen des Operationsteams habe teilnehmen müssen und sich den Operationssaal frei habe auswählen können. Eine honorarärztliche Tätigkeit sei gesetzlich vorgesehen. Die Ablehnung einer selbstständigen Tätigkeit würde eine massive Beschränkung der freien Berufsausübung der Ärzte bedeuten.

Das Sozialgericht und auch das Landessozialgericht sind der Argumentation des Arztes nicht gefolgt. Sie begründeten so:

Der Facharzt sei in die Arbeitsorganisation der Klinik eingegliedert gewesen. Die Geräte der Klinik habe er genutzt. Außerdem habe er seine Schichteinsätze mit der Klinik abgestimmt.
Er war Teil eines Teams von Ärzten und Pflegekräften.
Ein Unternehmerrisiko habe der Arzt nicht tragen müssen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Pressemeldung des LSG Hessen

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