Was ändert sich im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD ? (03)

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Allgemein

Wortlaut eindeutig: Keine Corona-Prämie für Pflegehilfskraft

Das VG Karls­ru­he hat die Klage einer Pfle­ge­hilfs­kraft auf Zah­lung einer Co­ro­na-Son­der­leis­tung ab­ge­wie­sen. Die Re­ge­lung des Pfle­ge­bo­nus­ge­set­zes sei nur auf Fach­kräf­te an­wend­bar, der Staat habe hier un­ter­schei­den dür­fen. Quelle: Beck aktuell

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Arbeitsrecht

Wenn Kollegen die Kündigung fordern ->Druckkündigung

Will die Mehrheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht mehr mit einer Kollegin zusammenarbeiten und droht ein Teil sogar einen Arbeitsplatzwechsel an, kann die Arbeitgeberin der unliebsamen Beschäftigten deshalb noch nicht kündigen. Bevor eine solche Druckkündigung ausnahmsweise wirksam sein kann, muss die Arbeitgeberin sich erst einmal aktiv vor die Arbeitnehmerin stellen, um den von den Kollegen

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Arbeitsrecht

Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden. Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik mit in der Regel 170 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Bei dieser Betriebsgröße sieht die Staffelung von § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor. Bei

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Kirchenmitgliedschaft keine Voraussetzung mehr

ACK-Klausel für Rechtsbeistände fällt weg

Die Mitarbeitervertretung (MAV) kann sich bei einer Auseinandersetzung vor dem Kirchengericht durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen. Wegen der Komplexität des Kirchengerichtsverfahrens ist die Beauftragung eines Rechtsbeistands sinnvoll.

$ 61 Abs. 4 (a. F.):

(4) Die Beteiligten können zu ihrem Beistand jeweils eine Person hinzuziehen, die Mitglied einer Kirche sein muss, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehört. Für die Übernahme der Kosten findet § 30 Anwendung. Im Streitfall entscheidet der oder die Vorsitzende der Kammer.

§ 61 Abs. 4 (neu)

(4) Die Beteiligten können zu ihrem Beistand jeweils eine Person hinzuziehen. Für die Übernahme der Kosten findet § 30 Anwendung. Im Streitfall entscheidet der oder die Vorsitzende der Kammer.

Bisher war die Voraussetzung, dass der Rechtsbeistand einer christlichen Kirche angehören musste.

Diese Anforderung machte es für die MAV nicht leicht, sich adäquat durch eine Anwält*in vertreten zu lassen.

Diese Hürde wurde jetzt durch die EKD-Synode entfernt.  Eine gute Entscheidung. Aber: Wer die Diskussion auf der EKD-Synode verfolgt hat, konnte erfahren, dass dieser Beschluss durchaus kontrovers diskutiert wurde.

Durch die Änderung des Mitarbeitervertretungsgesetzes wurde auch eine Änderung im Kirchengerichtsgesetz notwendig (§ 29 KIGG), in dem ebenfalls die Kirchenmitgliedschaft für Die Rechtsbeistände gefordert wird.

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