Das Landessozialgericht Hessen hatte über einen interessanten Fall zu entscheiden. Ein Anästhesiefacharzt war in einem Landkreis für mehrere Kliniken in deren Anästhesieabteilung tätig.
Nachdem eine der Kliniken eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt hatte und die Rentenversicherung von einer abhängigen Beschäftigung und damit auch von einer Versicherungspflicht ausging, klagte der Arzt beim Sozialgericht.
Sowohl Arzt als auch Klinik gingen von einer selbständigen Tätigkeit aus.
Der Arzt begründete so: Er sei nicht abhängig beschäftigt, da er nicht an Besprechungen des Operationsteams habe teilnehmen müssen und sich den Operationssaal frei habe auswählen können. Eine honorarärztliche Tätigkeit sei gesetzlich vorgesehen. Die Ablehnung einer selbstständigen Tätigkeit würde eine massive Beschränkung der freien Berufsausübung der Ärzte bedeuten.
Das Sozialgericht und auch das Landessozialgericht sind der Argumentation des Arztes nicht gefolgt. Sie begründeten so:
Der Facharzt sei in die Arbeitsorganisation der Klinik eingegliedert gewesen. Die Geräte der Klinik habe er genutzt. Außerdem habe er seine Schichteinsätze mit der Klinik abgestimmt.
Er war Teil eines Teams von Ärzten und Pflegekräften.
Ein Unternehmerrisiko habe der Arzt nicht tragen müssen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: Pressemeldung des LSG Hessen