Das ab dem 1.1.2017 im Zuge des Bundesteilhabegesetzes veränderte SGB IX erschwert die Kündigung schwerbehinderter Menschen. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ausspricht, ist gemäß § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unwirksam. Diese Sanktion ist völlig neu.
Quelle: Otto Schmidt