Gestattet der Arbeitgeber einzelnen oder einer Gruppe von Beschäftigten, die ihnen überlassenen Dienstwagen auch privat zu nutzen, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung dieser Nutzung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
Das Mitarbeitervertretungsgesetz kennt allerdings den Mitbestimmungsfall des § 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG nicht. Unter Umständen lässt sich aber ein Mitbestimmungsanspruch aus § 40 Buchstabe m (Grundsätze für die Gewährung von Unterstützungen oder sonstigen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht) ableiten.
Quelle: Bund-Verlag