Was ändert sich im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD ? (06)

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Rechtsprechung

Kein Kran­ken­geld ohne Arbeit­s­an­tritt

Ein Mann schließt einen Arbeitsvertrag, meldet sich aber sofort krank und erscheint nie zur Arbeit. Nach einem Monat wird ihm gekündigt. Für diese Zeit hat er weder Anspruch auf Lohn noch auf Krankengeld, so das LSG Niedersachsen-Bremen. Quelle: Legal Tribune Online

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Arbeitsrecht

Betriebsrat muss zur Kündigung während der Wartezeit angehört werden

Arbeitgeber muss Kündigung nicht genau begründenAuch bei einer beabsichtigten Kündigung während der gesetzlichen Wartezeit von sechs Monaten muss der Betriebsrat vorher angehört werden. Allerdings muss der Arbeitgeber die Kündigung gegenüber dem Betriebsrat dann nicht detailliert begründen, sondern nur die Umstände angeben, aus denen er „subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einem

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Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in digitalen Grenzen

Gewerkschaften können vom Arbeitgeber für ihre Mitgliederwerbung nicht die Herausgabe aller betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer verlangen. Eine Nutzung des betrieblichen E-Mail-Systems zu Werbe- und Informationszwecken ist aber möglich, wenn die Gewerkschaft die Arbeitnehmer vor Ort im Betrieb fragt, ob sie auch über ihre betriebliche E-Mail-Adresse angeschrieben werden wollen, urteilte am Dienstag, 28.01.2025, das Bundesarbeitsgericht (BAG).

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Neue Aufgaben für die Mitarbeitervertretung

Einführung und Ausgestaltung mobiler Arbeit

In § 40 Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) wurde mit Buchstabe i die Mitbestimmung bei der Einführung und Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird eingeführt.

Nicht zuletzt durch die Corona-Pandemie bedingt hat die  Arbeit im Homeoffice und mobile Arbeit stark zugenommen. Daher war der Schritt, dieses Aufgabenfeld auch im MVG-EKD zu berücksichtigen, zu erwarten, zumal im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 2021 durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz schon eine entsprechende Regelung eingeführt wurde.

Das MVG-EKD geht aber über die Regelung im BetrVG hinaus. Während die Betriebsräte nur bei dem ‘WIE’ – der Ausgestaltung von mobiler Arbeit – mitbestimmen, hat die MAV Aufgaben bei ‘OB’ und ‘WIE’ – der Einführung und Ausgestaltung.

Das ‘klassische’ Homeoffice ist eigentlich keine mobile Arbeit. Schoof definiert ‘Mobile Arbeit’ in Betriebsratsarbeit von A – Z folgendermaßen:

Mobile Arbeit / Mobile Telearbeit / Mobile Working:
In diesem Fall ist der Beschäftigte nur noch gelegentlich im Betrieb (er verfügt dort meist über keinen eingerichteten Arbeitsplatz). Seine Arbeit findet an ständig wechselnden Einsatzorten statt (z. B. Außendienstmitarbeiter, Servicepersonal).
Arbeitsaufträge werden erledigt durch Verwendung mobiler Endgeräte wie Handy, Smartphone, Laptop, Tablet-PC, Notebook.
Mobile Arbeit ist nicht immer auch digitale Arbeit. Manche Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen erfassen alle Tätigkeiten, die online und offline außerhalb des Betriebs durchgeführt werden, ob per Computer, Telefon oder mit Papiermedien.

 

Für die MAV wird eine wichtige Aufgabe sein, durch eine gute Dienstvereinbarung die Bedingungen für ‘Mobile Arbeit’ zu Gunsten der Mitarbeiter*innen festzulegen.

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