Was ändert sich im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD ? (04)

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Rechtsprechung

Kein Kran­ken­geld ohne Arbeit­s­an­tritt

Ein Mann schließt einen Arbeitsvertrag, meldet sich aber sofort krank und erscheint nie zur Arbeit. Nach einem Monat wird ihm gekündigt. Für diese Zeit hat er weder Anspruch auf Lohn noch auf Krankengeld, so das LSG Niedersachsen-Bremen. Quelle: Legal Tribune Online

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Arbeitsrecht

Betriebsrat muss zur Kündigung während der Wartezeit angehört werden

Arbeitgeber muss Kündigung nicht genau begründenAuch bei einer beabsichtigten Kündigung während der gesetzlichen Wartezeit von sechs Monaten muss der Betriebsrat vorher angehört werden. Allerdings muss der Arbeitgeber die Kündigung gegenüber dem Betriebsrat dann nicht detailliert begründen, sondern nur die Umstände angeben, aus denen er „subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einem

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Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in digitalen Grenzen

Gewerkschaften können vom Arbeitgeber für ihre Mitgliederwerbung nicht die Herausgabe aller betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer verlangen. Eine Nutzung des betrieblichen E-Mail-Systems zu Werbe- und Informationszwecken ist aber möglich, wenn die Gewerkschaft die Arbeitnehmer vor Ort im Betrieb fragt, ob sie auch über ihre betriebliche E-Mail-Adresse angeschrieben werden wollen, urteilte am Dienstag, 28.01.2025, das Bundesarbeitsgericht (BAG).

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Neue Aufgaben für die Mitarbeitervertretung

Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit fördern

25 Jahre zu spät

1997 haben die beiden großen christlichen Kirchen ihr gemeinsames Sozialwort ‘Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit’ zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in Deutschland herausgegeben.

Zum Thema ‘Grundkonsens einer zukunftsfähigen Gesellschaft’ schreiben die Kirchen unter der Randziffer 154: ‘… Um so wichtiger erscheint angesichts dieser Entwicklung das Ziel, die Arbeitswelt und die Gesellschaft insgesamt kinder- und familienfreundlicher zu gestalten. Neben einer Verbesserung der Einkommen von Familien geht es hier u. a. um eine Erhöhung der Zeitsouveränität der Beschäftigten und um die kindergerechte Gestaltung städtischer und ländlicher Lebensräume sowie um die Bereitstellung bedarfsgerechten und bezahlbaren Wohnraums für Familien mit Kindern durch wohnungspolitische Maßnahmen. …

2024 hat die Ev. Kirche in Deutschland endlich ihre eigene Forderung von 1997 auch in ihrem eigenen Mitarbeitervertretungsgesetz berücksichtigt: Als allgemeine Aufgabe der Mitarbeitervertretung wird die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit neu aufgenommen.

Die Gestaltung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist eine wichtige Aufgabe der  Mitarbeitervertretungen MAV). Für die MAV geht es darum Lösungen für den Spagat zwischen Erwerbs- und Sorgearbeit zu finden und durchzusetzen. Die Aufnahme des Themas in den Katalog der allgemeinen Aufgaben in § 35 MVG-EKD kann dabei hilfreich sein.

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