Was ändert sich im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD ? (04)

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Arbeitsrecht

Betriebsrat? Ja. Unbefristeter Job? Nicht zwingend!

Befristet eingestellte Arbeitnehmer können mit der Wahl in den Betriebsrat nicht einen unbefristeten Folge-Arbeitsvertrag verlangen. Anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitnehmer ausreichende Belege vorbringen kann, dass er wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurde, urteilte am Mittwoch, 18.06.2025, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 7 AZR 50/24). In solch einem Fall könne

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Arbeitsrecht

Krank wegen Tattoo, Arbeit­geber muss nicht zahlen

Eine Frau lässt sich tätowieren und kann anschließend wegen einer Entzündung der Tätowierung nicht arbeiten. Ihr Arbeitgeber verweigert die Lohnfortzahlung. Das war rechtmäßig, bestätigt nun das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Quelle: Legal Tribune Online

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Allgemein

Koalitionsvertrag, die 2.

Auch ver.di hat eine Kurzbewertung zum Koalitionsvertrag von CDU und SPD herausgegeben. Unter der Überschrift ‘Wichtige Fortschritte und deutliche Versäumnisse Kurzbewertung des Koalitionsvertrages von CDU/CSU und SPD’ hat ver.di die wichtigsten Informationen zusammengefasst. Ihr könnt die Bewertung hier einsehen.

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Neue Aufgaben für die Mitarbeitervertretung

Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit fördern

25 Jahre zu spät

1997 haben die beiden großen christlichen Kirchen ihr gemeinsames Sozialwort ‘Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit’ zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in Deutschland herausgegeben.

Zum Thema ‘Grundkonsens einer zukunftsfähigen Gesellschaft’ schreiben die Kirchen unter der Randziffer 154: ‘… Um so wichtiger erscheint angesichts dieser Entwicklung das Ziel, die Arbeitswelt und die Gesellschaft insgesamt kinder- und familienfreundlicher zu gestalten. Neben einer Verbesserung der Einkommen von Familien geht es hier u. a. um eine Erhöhung der Zeitsouveränität der Beschäftigten und um die kindergerechte Gestaltung städtischer und ländlicher Lebensräume sowie um die Bereitstellung bedarfsgerechten und bezahlbaren Wohnraums für Familien mit Kindern durch wohnungspolitische Maßnahmen. …

2024 hat die Ev. Kirche in Deutschland endlich ihre eigene Forderung von 1997 auch in ihrem eigenen Mitarbeitervertretungsgesetz berücksichtigt: Als allgemeine Aufgabe der Mitarbeitervertretung wird die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit neu aufgenommen.

Die Gestaltung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist eine wichtige Aufgabe der  Mitarbeitervertretungen MAV). Für die MAV geht es darum Lösungen für den Spagat zwischen Erwerbs- und Sorgearbeit zu finden und durchzusetzen. Die Aufnahme des Themas in den Katalog der allgemeinen Aufgaben in § 35 MVG-EKD kann dabei hilfreich sein.

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