Was ändert sich im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD ? (02)

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Kein Kran­ken­geld ohne Arbeit­s­an­tritt

Ein Mann schließt einen Arbeitsvertrag, meldet sich aber sofort krank und erscheint nie zur Arbeit. Nach einem Monat wird ihm gekündigt. Für diese Zeit hat er weder Anspruch auf Lohn noch auf Krankengeld, so das LSG Niedersachsen-Bremen. Quelle: Legal Tribune Online

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Betriebsrat muss zur Kündigung während der Wartezeit angehört werden

Arbeitgeber muss Kündigung nicht genau begründenAuch bei einer beabsichtigten Kündigung während der gesetzlichen Wartezeit von sechs Monaten muss der Betriebsrat vorher angehört werden. Allerdings muss der Arbeitgeber die Kündigung gegenüber dem Betriebsrat dann nicht detailliert begründen, sondern nur die Umstände angeben, aus denen er „subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einem

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Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in digitalen Grenzen

Gewerkschaften können vom Arbeitgeber für ihre Mitgliederwerbung nicht die Herausgabe aller betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer verlangen. Eine Nutzung des betrieblichen E-Mail-Systems zu Werbe- und Informationszwecken ist aber möglich, wenn die Gewerkschaft die Arbeitnehmer vor Ort im Betrieb fragt, ob sie auch über ihre betriebliche E-Mail-Adresse angeschrieben werden wollen, urteilte am Dienstag, 28.01.2025, das Bundesarbeitsgericht (BAG).

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'Nicht mehr betteln'

Übernahme der Kosten für sachkundige Personen

Die Mitarbeitervertretung kann zu ihrer Unterstützung sachkundige Personen hinzuziehen. Bisher war es aber vor der Hinzuziehung erforderlich, dass die Dienststellenleitung der Kostenübernahme zugestimmt hat.

$ 30 Abs. 2 (a. F.):

(2) Die durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Mitarbeitervertretung gebildet ist. Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen nach § 25 Abs. 2 und § 31 Abs. 3 entstehen, werden von der Dienststelle übernommen, wenn die Dienststellenleitung der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat.

§ 30 Abs. 2 (neu)

(2) Die durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Mitarbeitervertretung gebildet ist. Erforderliche Kosten für die Beiziehung sachkundiger Personen nach § 25 Abs. 2 und § 31 Abs. 3 werden von der Dienststelle übernommen; sie sind dieser vorher rechtzeitig anzuzeigen.

Neu ist, dass die Mitarbeitervertretung die Hinzuziehung einer sachkundigen Person ‘nur noch’ rechtzeitig anzeigen muss. Diese Neuregelung ist für die MAV-Arbeit eine positive Entwicklung. In der Vergangenheit gab es häufig Streit über die Hinzuziehung einer sachkundigen Person, da das MVG-EKD durch die alte Formulierung den Eindruck erweckt hat, dass die Dienststellenleitung in dieser Frage einen Ermessensspielraum hatte.

Durch die jetzt erfolgte Änderung in § 30 MVG-EKD wird klargestellt, dass auch die Kosten für die erforderliche Hinzuziehung einer sachkundigen Person von der Dienststellenleitung getragen werden müssen.

Die Hinzuziehung einer sachkundigen Person ist rechtzeitig anzuzeigen, damit die Dienststellenleitung die Erforderlichkeit überprüfen kann (siehe Begründung der Novellierung).

Mit der Begrifflichkeit ‘Anzeigen’ geht das MVG-EKD weiter als das Betriebsverfassungsgesetz, in dem als Anforderung an die Hinzuziehung einer sachkundigen Person eine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber verlangt wird. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Arbeitgeber folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

  • Wer ist die sachkundige Person?
  • Zu welchem Thema/Inhalt wird die Sachkunde benötigt?
  • Wann soll die sachkundige Person tätig werden?
  • Was kostet der Einsatz der sachkundigen Person?

Diese Anforderung an die Information der Dienststellenleitung werden sinngemäß auch für die Mitarbeitervertretung gelten.

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