Verletzt der Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, so kann dieser Unterlassung geltend machen. Ausnahmsweise kann das Ausüben des Unterlassungsanspruchs missbräuchlich sein. Und zwar dann, wenn der Betriebsrat sich zuvor der Kooperation mit dem Arbeitgeber verweigert hat.
Quelle: Bund-Verlag