Besteht beim Arbeitgeber ein Betriebs- oder Personalrat kann das Gericht nur diejenigen Kündigungsgründe für die Rechtfertigung der Kündigung heranziehen, die der Arbeitgeber auch gegenüber dem Betriebs- oder Personalrat als Grund zur Kündigung vorgetragen hat.
Quelle: Rechtslupe