Vereinbarung kann Entgelt unterhalb des Vergütungsniveaus kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen enthalten

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Koalitionsvertrag, die 2.

Auch ver.di hat eine Kurzbewertung zum Koalitionsvertrag von CDU und SPD herausgegeben. Unter der Überschrift ‘Wichtige Fortschritte und deutliche Versäumnisse Kurzbewertung des Koalitionsvertrages von CDU/CSU und SPD’ hat ver.di die wichtigsten Informationen zusammengefasst. Ihr könnt die Bewertung hier einsehen.

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Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt, wie wichtig Tarifverträge auch für Kirchen und ihre Einrichtungen sind.

Das BAG hat mit Urteil vom 24. Mai 2018 – AZ: 6 AZR 308/17 – festgestellt, dass ein kirchlicher Arbeitgeber Arbeitsverträge abschließen kann, die keine oder nur eine eingeschränkte Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen haben. Grenzen werden nur durch das staatliche Arbeitsrecht aufgezeigt.
Nach Auffassung des Gerichts binden die kirchengesetzlichen Regelungen den kirchlichen Arbeitgeber nur im kirchlichen Rechtskreis. Verstößt er hiergegen, muss er kirchenrechtliche Konsequenzen befürchten und auch mit einer Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung rechnen.

Eine Nichtbeachtung kirchengesetzlicher Vorgaben führt nicht zu einer Unwirksamkeit der aarbeitsvertraglichen Regelung.

Der Fall: Die Klägerin war bei der Beklagten als Alltagsbegleiterin tätig. Die Beklagte ist eine gemeinnützige GmbH und Mitglied im Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. Dessen Satzung verpflichtet die Beklagte ebenso wie kirchengesetzliche Regelungen zum Abschluss von Arbeitsverträgen, welche entweder die vom Diakonischen Dienstgeberverband Niedersachsen e.V. (DDN) geschlossenen einschlägigen Tarifverträge oder die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD) in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung bringen. Die Klägerin wurde nach Entgeltgruppe 3 AVR-DD bezahlt. Die Beklagte vereinbarte mit ihr jedoch hinsichtlich der Entgeltsteigerungen und der in den AVR-DD vorgesehenen Jahressonderzahlung eine Vergütungshöhe, welche unterhalb des Niveaus der AVR-DD blieb. Hiergegen hat sich die Klägerin gewandt. Sie verlangt die sich aus der Abweichung ergebenden Differenzbeträge. Die entgegenstehenden vertraglichen Abreden seien unwirksam.

Quelle: Pressemitteilung des BAG

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