Vereinbarung kann Entgelt unterhalb des Vergütungsniveaus kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen enthalten

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Kein Kran­ken­geld ohne Arbeit­s­an­tritt

Ein Mann schließt einen Arbeitsvertrag, meldet sich aber sofort krank und erscheint nie zur Arbeit. Nach einem Monat wird ihm gekündigt. Für diese Zeit hat er weder Anspruch auf Lohn noch auf Krankengeld, so das LSG Niedersachsen-Bremen. Quelle: Legal Tribune Online

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Arbeitsrecht

Betriebsrat muss zur Kündigung während der Wartezeit angehört werden

Arbeitgeber muss Kündigung nicht genau begründenAuch bei einer beabsichtigten Kündigung während der gesetzlichen Wartezeit von sechs Monaten muss der Betriebsrat vorher angehört werden. Allerdings muss der Arbeitgeber die Kündigung gegenüber dem Betriebsrat dann nicht detailliert begründen, sondern nur die Umstände angeben, aus denen er „subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einem

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Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in digitalen Grenzen

Gewerkschaften können vom Arbeitgeber für ihre Mitgliederwerbung nicht die Herausgabe aller betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer verlangen. Eine Nutzung des betrieblichen E-Mail-Systems zu Werbe- und Informationszwecken ist aber möglich, wenn die Gewerkschaft die Arbeitnehmer vor Ort im Betrieb fragt, ob sie auch über ihre betriebliche E-Mail-Adresse angeschrieben werden wollen, urteilte am Dienstag, 28.01.2025, das Bundesarbeitsgericht (BAG).

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Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt, wie wichtig Tarifverträge auch für Kirchen und ihre Einrichtungen sind.

Das BAG hat mit Urteil vom 24. Mai 2018 – AZ: 6 AZR 308/17 – festgestellt, dass ein kirchlicher Arbeitgeber Arbeitsverträge abschließen kann, die keine oder nur eine eingeschränkte Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen haben. Grenzen werden nur durch das staatliche Arbeitsrecht aufgezeigt.
Nach Auffassung des Gerichts binden die kirchengesetzlichen Regelungen den kirchlichen Arbeitgeber nur im kirchlichen Rechtskreis. Verstößt er hiergegen, muss er kirchenrechtliche Konsequenzen befürchten und auch mit einer Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung rechnen.

Eine Nichtbeachtung kirchengesetzlicher Vorgaben führt nicht zu einer Unwirksamkeit der aarbeitsvertraglichen Regelung.

Der Fall: Die Klägerin war bei der Beklagten als Alltagsbegleiterin tätig. Die Beklagte ist eine gemeinnützige GmbH und Mitglied im Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. Dessen Satzung verpflichtet die Beklagte ebenso wie kirchengesetzliche Regelungen zum Abschluss von Arbeitsverträgen, welche entweder die vom Diakonischen Dienstgeberverband Niedersachsen e.V. (DDN) geschlossenen einschlägigen Tarifverträge oder die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD) in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung bringen. Die Klägerin wurde nach Entgeltgruppe 3 AVR-DD bezahlt. Die Beklagte vereinbarte mit ihr jedoch hinsichtlich der Entgeltsteigerungen und der in den AVR-DD vorgesehenen Jahressonderzahlung eine Vergütungshöhe, welche unterhalb des Niveaus der AVR-DD blieb. Hiergegen hat sich die Klägerin gewandt. Sie verlangt die sich aus der Abweichung ergebenden Differenzbeträge. Die entgegenstehenden vertraglichen Abreden seien unwirksam.

Quelle: Pressemitteilung des BAG

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