Arbeitsrecht
Kündigungsfrist: Niemand muss sonntags seinen Briefkasten leeren
Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, am Sonntag in seinen Hausbriefkasten zu schauen. Wirft der Arbeitgeber dort sonntags ein Kündigungsschreiben ein, gilt dieses frühestens am darauf folgenden Montag als zugegangen. Der Zugangszeitpunkt ist maßgeblich für die Kündigungsfrist.