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Harald Afholderbach

Betriebsratsvorsitzender darf bewilligten Urlaub nicht einseitig unterbrechen

LAG Mainz: Keine Zeitgutschrift für Betriebsratstätigkeit im Urlaub Ein Betriebsratsvorsitzender darf wegen angefallener Betriebsratsarbeit nicht einseitig seinen einmal bewilligten Erholungsurlaub unterbrechen und für die Tätigkeit eine Zeitgutschrift verlangen. Vielmehr kann im Urlaubsfall der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden einspringen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Montag, 05.08.2024, veröffentlichten Urteil (AZ: 5 Sa 255/23).

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BAG zur Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen

Das BAG entwickelt im Wechselspiel mit dem EuGH das Urlaubsrecht Schritt für Schritt fort. So hatte der zuständige 9. Senat Ende vergangenen Jahres entschieden, dass Urlaubsansprüche verjähren können, die dreijährige Verjährungsfrist jedoch erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch informiert.

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Verjährung von Urlaubsansprüchen

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Der Beklagte beschäftigte die Klägerin vom 1.

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Urlaubstage sind nicht stückelbar

Ein Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass der Arbeitgeber ihm den Erholungsurlaub »gestückelt« in halben Tagen gewährt, an denen er auf einem familieneigenen Weingut arbeiten will. Der Arbeitgeber kann dies verweigern, weil er damit den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht erfüllen würde.>

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Unbezahlter Sonderurlaub mindert nicht Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub

Arbeitnehmer können trotz eines auf eigenen Wunsch vereinbarten unbezahlten Sonderurlaubs ihren bezahlten gesetzlichen Mindesturlaub zusätzlich einfordern. Denn auch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis besteht der gesetzliche Urlaubsanspruch grundsätzlich fort, urteilte am Dienstag, 6. Mai 2014, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 9 AZR 678/12). Geklagt hatte eine an einer Uniklinik angestellte Berliner Krankenschwester. Sie hatte auf eigenen Wunsch mit ihrem Arbeitgeber

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