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Bild von SplitShire auf Pixabay
Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Keine Vergütung für Umkleide- und Wegezeiten

Das An- und Ablegen der Schutzausrüstung eines Wachpolizisten ist keine zu vergütende Arbeitszeit, sofern die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Umkleidemöglichkeiten nicht genutzt werden und sich der Arbeitnehmer im privaten Bereich umzieht.

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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Umkleidezeit ist als Arbeitszeit zu vergüten

Müssen Beschäftigte im Betrieb eine Dienstkleidung tragen, so ist die Umkleidezeit Arbeitszeit. Diese muss der Arbeitgeber wie normale Arbeitszeit vergüten. Das gilt auch dann, wenn die Dienstkleidung aus Poloshirt und Sicherheitsschuhen besteht. Das Umkleiden darf aber nicht zu lange dauern – so nun das BAG. Quelle: Bund-Verlag

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