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Bild von Shahid Abdullah auf Pixabay
MAV-Arbeit
Harald Afholderbach

Betriebsrat darf Zwitschern!

Betriebsräte können die verfassungsrechtlich garantiere Meinungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen. Davon umfasst ist auch die öffentliche Meinungsäußerung via Twitter zu betrieblichen Angelegenheiten.

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