![Bild von PayPal.me/FelixMittermeier auf Pixabay](https://mavblog.de/wordpress/wp-content/uploads/2023/02/chess-2730034_1280-300x169.jpg)
Vorsitz
Das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) regelt in § 23 den Vorsitz der Mitarbeitervertretung (MAV). Um überhaupt handlungsfähig zu sein, benötigt die MAV eine Vorsitzende. Nach der MAV-Wahl ist daher der erste Beschluss, den die MAV fasst, die Wahl der / des Vorsitzenden. Vorsitzende bzw. Vorsitzender kann nur sein, wer auch der MAV angehört. ‚Geheimniskrämerei‘ – Wahl des