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MVG
Harald Afholderbach

Vorsitz

Das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) regelt in § 23 den Vorsitz der Mitarbeitervertretung (MAV). Um überhaupt handlungsfähig zu sein, benötigt die MAV eine Vorsitzende. Nach der MAV-Wahl ist daher der erste Beschluss, den die MAV fasst, die Wahl der / des Vorsitzenden. Vorsitzende bzw. Vorsitzender kann nur sein, wer auch der MAV angehört. ‚Geheimniskrämerei‘ – Wahl des

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MVG
Harald Afholderbach

Sitzungen

Die Sitzungen der Mitarbeitervertretung (MAV) sind ein wesentlicher Teil der MAV-Arbeit. Grundsätzlich können nur in Sitzungen Beschlüsse gefasst werden. Da die MAV auf der Grundlage ihrer Beschlüsse tätig wird, ist eine MAV-Arbeit ohne Sitzungen nicht möglich. Es dürfen ruhig etwas mehr sein! Eine Vorschrift zur Häufigkeit von MAV-Sitzungen enthält das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) nicht. Es liegt

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