Nachrichten-Archiv

Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Kündigungsverbot für Schwangere nicht erst ab Beschäftigungsbeginn

Sobald Frauen einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben, greift bei einer Schwangerschaft der gesetzliche Kündigungsschutz. Das Kündigungsverbot für Schwangere gilt nicht erst ab der tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Dienstag, 19.05.2020, veröffentlichten Urteil (AZ: 2 AZR 498/19).

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Kündigung wegen vermuteter Schwangerschaft

Die Mitteilung einer vermuteten oder möglichen Schwangerschaft ist ausreichend, um den Sonderkündigungsschutz aus § 17 MuSchG auszulösen. So lautet der Leitsatz des LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2018 – 10 Sa 1509/17. Quelle: Kanzlei Moegelin

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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Mutterschutz geht vor Urlaub

Kann eine schwangere Arbeitnehmerin wegen eines Beschäftigungsverbots nicht arbeiten, behält sie dennoch ihren Urlaubsanspruch. Zuvor bereits mit dem Arbeitgeber vereinbarter Urlaub gilt als nicht gewährt. Auch die Verfallfrist für Urlaubstage verlängert sich um die Dauer des Beschäftigungsverbots.

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