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Bild von Gerd Altmann auf Pixabay
Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Prävention hat Vorrang vor Kündigung eines Schwerbehinderten

Schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern darf auch in den ersten sechs Monaten ihres Arbeitsverhältnisses nicht vorbehaltlos gekündigt werden. Denn vor Ausspruch einer Kündigung während der sogenannten Wartezeit muss der Arbeitgeber zunächst das gesetzlich vorgesehene Präventionsverfahren durchführen und gegebenenfalls zusammen mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Integrationsamt ausloten, ob eine Weiterbeschäftigung mit Präventionsmaßnahmen doch noch möglich ist, entschied

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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Effektiver Kündigungsschutz bei Behinderung

Bewahrt der besondere Kündigungsschutz schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen vor dem Job-Verlust? Offizielle Zahlen belegen: Das muss sich bessern. Hilfreiche Verfahren zum Schutz behinderter Menschen werden kaum genutzt. Rolf Klabunde stellt in »Gute Arbeit« (GA) 7-8/2017 das Präventionsverfahren nach SGB IX vor.

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