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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Frist für verspätete Kündigungsanfechtung bei Schwangerschaft wohl zu kurz

Er­fährt eine ge­kün­dig­te Ar­beit­neh­me­rin erst nach Ab­lauf der Drei-Wo­chen-Frist für eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge von ihrer Schwan­ger­schaft, ver­blei­ben ihr zwei Wo­chen, um einen An­trag auf Zu­las­sung einer ver­spä­te­ten Klage zu stel­len. Der EuGH mel­det Zwei­fel an der Frist an, sie schei­ne zu kurz. Quelle: Beck aktuell

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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Kündigungsverbot für Schwangere nicht erst ab Beschäftigungsbeginn

Sobald Frauen einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben, greift bei einer Schwangerschaft der gesetzliche Kündigungsschutz. Das Kündigungsverbot für Schwangere gilt nicht erst ab der tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Dienstag, 19.05.2020, veröffentlichten Urteil (AZ: 2 AZR 498/19).

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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Effektiver Kündigungsschutz bei Behinderung

Bewahrt der besondere Kündigungsschutz schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen vor dem Job-Verlust? Offizielle Zahlen belegen: Das muss sich bessern. Hilfreiche Verfahren zum Schutz behinderter Menschen werden kaum genutzt. Rolf Klabunde stellt in »Gute Arbeit« (GA) 7-8/2017 das Präventionsverfahren nach SGB IX vor.

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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Wenn die Schwerbehinderung augenfällig ist

Der besondere Kündigungsschutz eines schwerbehinderten Menschen setzt voraus, dass der Arbeitgeber um die Schwerbehinderung weiß. Müsste dem Arbeitgeber die gesundheitliche Beeinträchtigung »ins Auge springen«, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Arbeitnehmer ihm die Schwerbehinderung nicht mitgeteilt hat – so das LAG Rheinland-Pfalz.

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