Nachrichten-Archiv

MAV-Arbeit
Harald Afholderbach

E-Mail- und Internetzugang für den Betriebsrat

Betriebsräte haben Anspruch auf E-Mail und Internet. Ein separater, vom Arbeitgeber unkontrollierbarer Zugang kann für jedes einzelne Betriebsratsmitglied erforderlich sein. Die Entscheidung darüber obliegt dem Gremium. Das einzelne Mitglied ist nicht legitimiert, einen solchen Zugang einzuklagen – so das LAG Köln.

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Außenansicht des Bundesarbeitsgerichts, Eingang - © BAG
Mitarbeitervertretung
Harald Afholderbach

Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den Betriebsrat

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich weder dazu verpflichtet, dem Betriebsrat unabhängig von seinem Netzwerk einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen, noch muss er für den Betriebsrat einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss einrichten. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang ua. Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu

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