Nachrichten-Archiv

Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Kündigung nach häufigen unterschiedlichen Kurzerkrankungen

Ein BEM abzulehnen, ist meist keine gute Entscheidung! Häufige und unterschiedliche Kurzerkrankungen eines Arbeitnehmers können auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hinweisen und eine negative Gesundheitsprognose begründen. Sind weitere erhebliche Fehlzeiten und damit Kosten für den Arbeitgeber zu erwarten, könne eine Kündigung gerechtfertigt sein, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern in Rostock in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom

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Arbeits- und Gesundheitsschutz
Harald Afholderbach

Betriebliches Eingliederungsmanagement braucht Datenschutz

Regt ein Arbeitgeber bei einem Mitarbeiter wegen häufiger Kurzerkrankungen ein betriebliches Eingliederungsmanagement an, dürfen dem Arbeitgeber keine konkreten Krankheitsdiagnosen preisgegeben werden. Wird dem Beschäftigten unzureichend mitgeteilt, welche Daten im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) erhoben und verwendet werden sollen, liegt zudem kein ordnungsgemäß eingeleitetes Verfahren zur möglichen Rückkehr an den Arbeitsplatz vor, entschied das Landesarbeitsgericht

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Arbeits- und Gesundheitsschutz
Harald Afholderbach

Strenge Anforderungen an den Datenschutz im BEM

Ein BEM kann nur mit Einwilligung des Beschäftigten durchgeführt werden. Der muss auch mit der Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten einverstanden sein. Dabei ist darauf zu achten, dass mögliche Einwilligungserklärungen nicht zu weit gehen und freiwillig erfolgen. Die sensiblen Gesundheitsdaten braucht er nicht Dritten im Betrieb offen zu legen. Quelle: Bund-Verlag

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Bild von Gerd Altmann auf Pixabay
Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

BEM ist nicht gleich BEM

Der Arbeitgeber kann Beschäftigte wegen Krankheit kündigen, muss aber zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen. In diesem Rahmen muss er dem Betroffenen klar mitteilen, was die Ziele des BEM sind. Und er muss die Rehabilitationsträger einbeziehen. Sonst ist das BEM fehlerhaft und die Kündigung unwirksam – so das LAG Hessen.

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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Versetzung von Nachtschicht in Wechselschicht

Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements iSv. § 84 Abs. 2 SGB IX ist keine formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Versetzung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Anordnung des Arbeitgebers (auch) auf Gründe gestützt wird, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers stehen. Der Kläger ist bei der Beklagten als Maschinenbediener

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