Arbeitsrecht
Arbeitszeugnis – und die Beurteilung des Sozialverhaltens
Das nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO zu beurteilende Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis erfordert ein zusammenfassendes Urteil über die Eigenschaften und das gesamte Verhalten des Arbeitnehmers.