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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Flexible Einstellung nach Bedarf kann Vollzeitjob-Anspruch begründen

Soll ein Arbeitnehmer flexibel „nach Bedarf“ in einem Betrieb eingesetzt werden, kann daraus ein Anspruch auf eine Vollzeitbeschäftigung entstehen. Denn überschreitet die abrufbare Arbeit 25 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit, liegt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vor, stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 11. Mai 2016 klar (Az.: 4 Sa 368/15).

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