
Arbeitsrecht
Freistellung: MAV-Mitglieder müssen sich an- und abmelden
Freigestellte Betriebsratsmitglieder sind verpflichtet, sich vor Verlassen des Betriebes innerhalb der Arbeitszeiten abzumelden, sich nach ihrer Rückkehr beim Arbeitgeber zurückzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit anzugeben – so das BAG.