Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat jetzt den Referentenentwurf für die Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Arbeitszeiterfassung wurde der Entwurf dringend erwartet.
Was soll sich ändern?
Arbeitgeber müssen Beginn und Ende sowie die Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter*innen aufzeichnen. Während die Entscheidung des BAG keine genauen Angaben zur Art der Erfassung gemacht hat, sieht der Referentenentwurf die elektronische Arbeitszeitzeiterfassung vor. Grundsätzlich soll die Dokumentation auf Papier nicht mehr erlaubt sein. Neben den klassischen Zeiterfassungssystemen sollen dazu aber auch Apps oder Tabellenkalkulationen erlaubt sein. Die Arbeitszeit ist täglich, und zwar am Tag der Arbeitsleistung, zu erfassen. Der Arbeitgeber soll verantwortlich sein, aber die Erfassung an die Mitarbeiter*innen delegieren können.
Aber es soll auch Ausnahmen geben
Für Kleinbetriebe bis 10 Mitarbeiter*innen soll die elektronische Arbeitszeiterfassung nicht verpflichtend werden. Auch soll durch Tarifverträge oder Dienst- und Betriebsvereinbarungen auf Grundlage eines Tarifvertrags auf die elektronische Form verzichtet werden können. Ebenso soll von der tagesgenauen Erfassung durch Tarifvertrag oder Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung abgewichen werden können und zwar bis zu 7 Tage nach dem jeweiligen Tag der Arbeitsleistung. Je nach Größe des Unternehmens soll es unterschiedlich lange Übergangsfristen geben.
Weitere Informationen gibt es auf diversen Internetseiten, z.B.: