Sturheit und die Weigerung, in den Briefkasten zu schauen, sind keine tauglichen Strategien, um den Zugang einer Kündigung zu verhindern. Das geht aus einem bereits schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt vom 26.03.2015 hervor (AZ: 2 AZR 483/14).
Quelle: Kanzlei Blaufelder