Nach 22 Jahren ist wieder eine Befristung ohne Sachgrund möglich

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Klarheit zum Pausenbeginn kann ausreichen

Arbeitgeber müssen nicht immer schon zu Beginn des Arbeitstags Klarheit über die Lage der Pausen schaffen. Wenn betriebliche Erfordernisse Flexibilität verlangen, reicht es aus, wenn die Mitarbeiter spätestens zu Beginn ihrer Pause wissen, „dass und wie lange“ sie nun eine Erholungspause haben, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Mittwoch, 30.10.2024, in Erfurt veröffentlichten Urteil

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Verwaltungsgericht Hamburg betont Pflicht zum Arbeitsschutz

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Enge Grenzen für Unfallschutz bei betrieblichem Fußballturnier

Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem betrieblichen Fußballturnier, steht er nur in engen Grenzen unter dem Schutz der gesetzliche Unfallversicherung. Nur weil der Arbeitgeber das von Mitarbeitern organisierte Turnier fördert und während der Veranstaltung auch Werbung für das Unternehmen zu finden ist, liegt bei einem Unfall eines kickenden Mitarbeiters noch kein Arbeitsunfall vor, urteilte am

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Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund ist verboten, wenn zwischen den Parteien zuvor schon ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Rechtsprechung, wonach dies nur für einen Zeitraum von drei Jahren gelten soll, hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig verworfen. Jetzt hatte das Bundesarbeitsgericht über einen Fall zu entscheiden, in dem zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen 22 Jahre lagen.

Quelle: DGB-Rechtsschutz

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