Mitteilung der Schwerbehinderung durch einen Bewerber

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Marketing statt verbesserter Arbeitsbedingungen: ver.di wirft Pflegekammer NRW fraglichen Umgang mit Steuergeldern vor

Innerhalb kürzester Zeit sind verschiedene Missstände innerhalb der Pflegekammer NRW öffentlich geworden. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di NRW) kritisiert dabei die Rolle der Kammerpräsidentin Sandra Postel und den Umgang der Kammer mit Steuergeldern scharf. Für Unruhe innerhalb der Kammer sorgte die Anfang Juli bekanntgewordene Auftragsvergabe an eine Marketingagentur, deren kostenintensive Maßnahmen laut ver.di nicht unter die

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Wie viel Arbeit darf es sein?

Die FDP pocht auf einer Flexibilisierung der Arbeitszeit. Gehört der Acht-Stunden-Tag bald der Vergangenheit an? Arbeitsrechtler erläutern, was gesetzlich möglich ist. Quelle: Legal Tribune Online

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Frist für verspätete Kündigungsanfechtung bei Schwangerschaft wohl zu kurz

Er­fährt eine ge­kün­dig­te Ar­beit­neh­me­rin erst nach Ab­lauf der Drei-Wo­chen-Frist für eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge von ihrer Schwan­ger­schaft, ver­blei­ben ihr zwei Wo­chen, um einen An­trag auf Zu­las­sung einer ver­spä­te­ten Klage zu stel­len. Der EuGH mel­det Zwei­fel an der Frist an, sie schei­ne zu kurz. Quelle: Beck aktuell

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Ein schwerbehinderter Mensch, der bei seiner Bewerbung um eine Stelle den besonderen Schutz und die Förderung nach dem SGB IX in Anspruch nehmen will, muss die Eigenschaft, schwerbehindert zu sein, grundsätzlich im Bewerbungsschreiben mitteilen. Eine solche Mitteilung muss bei jeder Bewerbung erfolgen. Auf Erklärungen bei früheren Bewerbungen kommt es nicht an.

Der Kläger ist schwerbehinderter Mensch mit einem GdB 50. Im Juni 2010 bewarb er sich erstmalig bei der Beklagten. Dieses Bewerbungsverfahren, zu dem auch die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen worden war, blieb erfolglos.

Ende Juli 2010 bewarb sich der Kläger für eine andere, neu ausgeschriebene Stelle bei der Beklagten. Die Bewerbung wurde bei der Beklagten von einer anderen personalführenden Stelle als die erste Bewerbung bearbeitet. Weder im Bewerbungsanschreiben noch im Lebenslauf wies der Kläger auf seine Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch hin. Allerdings hatte er einem Konvolut von Anlagen (Umfang 29 Blatt) als Blatt 24 eine Fotokopie seines Schwerbehindertenausweises beigefügt. Auch diese Bewerbung scheiterte, ohne dass der Kläger von der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Der Kläger verlangt eine Entschädigung, weil er sich wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt sieht. Als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hätte ihn die Beklagte aufgrund seiner Schwerbehinderung in jedem Fall zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen.

Anders als in den Vorinstanzen hatte die Klage vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Auf die Schwerbehinderteneigenschaft ist gegebenenfalls im Bewerbungsanschreiben oder unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf hinzuweisen. Unauffällige Informationen oder eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises sind keine ausreichende Information des angestrebten Arbeitgebers (Senat 26. September 2013 – 8 AZR 650/12 – Rn. 30). Die Mitteilung hat bei jeder einzelnen Bewerbung erneut zu erfolgen. Entscheidend ist die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des SGB IX im Zeitpunkt der Bewerbung, nicht zu einem früheren Zeitpunkt. Auch ist das Datenschutzrecht zu berücksichtigen. Es liegt in der Entscheidung des schwerbehinderten Menschen, ob er die Schwerbehinderung bei der Bewerbung nach SGB IX berücksichtigt haben will oder nicht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 18. September 2014 – 8 AZR 759/13

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