Jedes Mitglied eines Betriebsrats muss Zugang zum Betriebsratsbüro und den dortigen Unterlagen haben. Das Gesetz sieht eine Art „Minderheitenschutz“ vor, auch um eine Kontrolle der Betriebsratsarbeit zu ermöglichen, wie das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) in Erfurt in einem Eilbeschluss entschied (AZ: 1 TaBVGa 1/21).
Quelle: Thorsten Blaufelder