Kontrolle von E-Mailverkehr am Arbeitsplatz nur eingeschränkt erlaubt

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Eine Frau lässt sich tätowieren und kann anschließend wegen einer Entzündung der Tätowierung nicht arbeiten. Ihr Arbeitgeber verweigert die Lohnfortzahlung. Das war rechtmäßig, bestätigt nun das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Quelle: Legal Tribune Online

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Die große Kammer am EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) hat mit Urteil vom 5. September 2017 (Beschwerde-Nr. 61496/08) klargestellt, dass selbst dann, wenn dem Arbeitnehmer eine private Nutzung der Firmen-IT generell verboten ist, der Arbeitgeber den E-Mail-Account seiner Mitarbeiter nicht ohne weiteres kontrollieren darf. Vielmehr muss ein legitimer Grund für die Kontrolle gegeben sein. Außerdem hat der Arbeitgeber vorab über Art und Ausmaß der Überprüfungen zu informieren. Und schließlich darf nur das mildeste geeignete Mittel zum Einsatz kommen, das den Arbeitnehmer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht am wenigsten belastet.

Quelle: Law-Blog

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