Kirchliches Arbeitsrecht: ver.di bedauert Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – Streikrecht jedoch nicht beeinträchtigt

Die neuesten Beiträge

Rechtsprechung

Kein Kran­ken­geld ohne Arbeit­s­an­tritt

Ein Mann schließt einen Arbeitsvertrag, meldet sich aber sofort krank und erscheint nie zur Arbeit. Nach einem Monat wird ihm gekündigt. Für diese Zeit hat er weder Anspruch auf Lohn noch auf Krankengeld, so das LSG Niedersachsen-Bremen. Quelle: Legal Tribune Online

Weiterlesen »
Bild von Sergei Tokmakov auf Pixabay
Arbeitsrecht

Betriebsrat muss zur Kündigung während der Wartezeit angehört werden

Arbeitgeber muss Kündigung nicht genau begründenAuch bei einer beabsichtigten Kündigung während der gesetzlichen Wartezeit von sechs Monaten muss der Betriebsrat vorher angehört werden. Allerdings muss der Arbeitgeber die Kündigung gegenüber dem Betriebsrat dann nicht detailliert begründen, sondern nur die Umstände angeben, aus denen er „subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einem

Weiterlesen »
Uncategorized

Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in digitalen Grenzen

Gewerkschaften können vom Arbeitgeber für ihre Mitgliederwerbung nicht die Herausgabe aller betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer verlangen. Eine Nutzung des betrieblichen E-Mail-Systems zu Werbe- und Informationszwecken ist aber möglich, wenn die Gewerkschaft die Arbeitnehmer vor Ort im Betrieb fragt, ob sie auch über ihre betriebliche E-Mail-Adresse angeschrieben werden wollen, urteilte am Dienstag, 28.01.2025, das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Weiterlesen »
Photo by Markus Spiske on Unsplash

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) bedauert die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsbeschwerde zum kirchlichen Arbeitsrecht, sieht aber keine negativen Auswirkungen auf das gewerkschaftliche Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen.

Die Entscheidungsgründe des Bundesverfassungsgerichts würden noch eingehend juristisch geprüft. Es werde aber bereits deutlich, dass damit keine Einschränkungen für Arbeitskämpfe verbunden seien. “Es ist weiterhin möglich, bei Tarifauseinandersetzungen in kirchlichen Einrichtungen als letztes Mittel zum Streik aufzurufen”, betonte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler am Mittwoch.

Die von ver.di eingelegte Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2292/13) richtete sich gegen die Gründe eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum ‘Dritten Weg’, also zum Streikverbot des kirchlichen Arbeitsrechts. Vor dem BAG hatte ver.di gewonnen, sah aber ihr Grundrecht auf Streik durch die Urteilsgründe verweigert und wandte sich deshalb an das Bundesverfassungsgericht. Dies hat die Beschwerde nun verworfen, da ver.di vor dem BAG obsiegt hatte und aus Sicht der Verfassungsrichter nur der entsprechende Tenor der BAG-Entscheidung maßgeblich ist, nicht aber die Begründung. Im Ursprungsverfahren hatten mehrere kirchliche Einrichtungen gegen einen Streikaufruf von ver.di im Jahre 2009 geklagt.

Quelle: ver.di

Hier geht es zum Volltext der Entscheidung.

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen