Kirchliche Arbeitgeber rechnen sich arm, damit keine Jahressonderzahlungen geleistet werden müssen

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Klarheit zum Pausenbeginn kann ausreichen

Arbeitgeber müssen nicht immer schon zu Beginn des Arbeitstags Klarheit über die Lage der Pausen schaffen. Wenn betriebliche Erfordernisse Flexibilität verlangen, reicht es aus, wenn die Mitarbeiter spätestens zu Beginn ihrer Pause wissen, „dass und wie lange“ sie nun eine Erholungspause haben, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Mittwoch, 30.10.2024, in Erfurt veröffentlichten Urteil

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Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem betrieblichen Fußballturnier, steht er nur in engen Grenzen unter dem Schutz der gesetzliche Unfallversicherung. Nur weil der Arbeitgeber das von Mitarbeitern organisierte Turnier fördert und während der Veranstaltung auch Werbung für das Unternehmen zu finden ist, liegt bei einem Unfall eines kickenden Mitarbeiters noch kein Arbeitsunfall vor, urteilte am

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Evangelische Einrichtungen dürfen sich nicht arm rechnen, um sich vor der Jahressonderzahlung an ihre Mitarbeiter zu drücken. So können die Mietkosten der Einrichtung, die über die Pflegesätze finanziert werden, nicht als Investitionskostenerstattungen bei der Ermittlung des Jahresüberschusses und damit zur Kürzung der Jahressonderzahlung berücksichtigt werden, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 11. November 2014 (Az.: 16 Sa 631/14).

Quelle: JuraForum

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