Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. § 165 Satz 3 SGB IX sieht die grundsätzliche Einladungspflicht nur für öffentliche Arbeitgeber vor. Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist kein öffentlicher Arbeitgeber.
Dass eine (verfasst-)kirchliche Arbeitgeber*in überhaupt nicht alle Möglichkeiten ausschöpft sich für Inklusion einzusetzen, ist allerdings befremdlich.
Quelle: Bundesarbeitsgericht – Pressemeldung zu AZ 8 AZR 318/22