Kir­chen­kreis muss schwerbehinderte Bewerber*in nicht einladen

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Koalitionsvertrag, die 2.

Auch ver.di hat eine Kurzbewertung zum Koalitionsvertrag von CDU und SPD herausgegeben. Unter der Überschrift ‘Wichtige Fortschritte und deutliche Versäumnisse Kurzbewertung des Koalitionsvertrages von CDU/CSU und SPD’ hat ver.di die wichtigsten Informationen zusammengefasst. Ihr könnt die Bewertung hier einsehen.

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Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. § 165 Satz 3 SGB IX sieht die grundsätzliche Einladungspflicht nur für öffentliche Arbeitgeber vor. Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist kein öffentlicher Arbeitgeber.

Dass eine (verfasst-)kirchliche Arbeitgeber*in überhaupt nicht alle Möglichkeiten ausschöpft sich für Inklusion einzusetzen, ist allerdings befremdlich.

Quelle: Bundesarbeitsgericht – Pressemeldung zu AZ 8 AZR 318/22

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